AV-Vertrag

Auftragsverarbeitungs‑Vertrag

AV‑Vertrag


Einen Auftragsverarbeitungs‑Vertrag (AV‑Vertrag) muss nach der EU‑Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) jedes Unternehmen abschließen, das personenbezogene Daten im Auftrag – also durch einen externen Dienstleistenden – verarbeiten lässt. Unter der früheren Terminologie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) war dieses Dokument als Auftragsdatenverarbeitungs‑Vertrag (ADV‑Vertrag) bekannt.

Was ist ein Auftragsverarbeitungs‑Vertrag?
Ein Vertrag über Auftragsverarbeitung (ehemals: Auftragsdatenverarbeitung) ist immer dann abzuschließen, wenn personenbezogene Daten durch eine weisungsgebundene externe Stelle verarbeitet werden.

Der AV‑Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggebenden und Auftragnehmenden sowie gegebenenfalls eingesetzten Subdienstleistenden. Er stellt sicher, dass die empfangende Stelle die anvertrauten Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeitet, für die sie erhoben wurden. Zudem verpflichtet der Vertrag die auftragnehmende Stelle, die Daten angemessen zu schützen. Um dies zu gewährleisten, erhalten die Auftraggebenden umfassende Kontrollrechte.

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