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AV-VERTRAG

Datenrettung Andreas Wach

Datenschutz

AV-Vertrag

Einen Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) muss nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jedes Unternehmen abschlie­ßen, das per­so­nen­be­zo­gene Daten im Auftrag – also von einem Dienstleister ver­ar­bei­ten lässt. Unter der alten Terminologie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) war das Dokument als Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrag oder ADV-Vertrag bekannt.

Was ist ein Auftragsverarbeitungs — AV Vertrag?

 

Ein Vertrag über Auftragsverarbeitung (ehe­mals: Auftragsdatenverarbeitung) ist immer dann zu schlie­ßen, wenn per­so­nen­be­zo­gene Daten durch einen wei­sungs­ab­hän­gi­gen Dienstleister ver­ar­bei­tet werden. 

Der zu schlie­ßende AV-Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Aufraggeber und Auftragnehmer sowie ggfs. ein­zu­set­zen­den Subdienstleistern. So soll u. a. gewähr­leis­tet wer­den, dass der Auftragnehmer die ihm anver­trau­ten Daten nur zu den Zwecken ver­ar­bei­tet, für die der Auftraggeber die Daten erho­ben hat. Vor allem aber wird der Dienstleister ver­pflich­tet, die Daten in ent­spre­chen­dem Maße zu schüt­zen. Um dies auch tat­säch­lich zu gewähr­leis­ten, wer­den dem Auftraggeber im Vertrag dies­be­züg­lich umfas­sende Kontrollrechte eingeräumt.

Sobald Ihr Speichermedium eintrifft, sende ich Ihnen den nötigen AV-Vertrag.

 

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